GUTACHTEN IM GERICHTSAUFTRAG

Sachverständige werden durch Gerichte oder Parteien mit der Erstattung von Gutachten im jeweiligen Bestellungsgebiet beauftragt, um streitgegenständlichen Fragen zu klären. Er wird in der Regel herangezogen, um die Fragen des gerichtlichen Beweisbeschlusses zu beantworten. Die Anforderungen an den Sachverständigen unterliegen insbesondere der Zivilprozessordnung (ZPO) und der Sachverständigenordnung der jeweiligen Bestellungsorgane.

PRIVATGUTACHTEN

Sachverständige könne durch private Auftraggeber beauftragt werden. Form und Inhalt von Privatgutachten sind zwischen Sachverständigen und Auftraggeber frei verhandelbar. Häufig werden private Gutachten für eigene Informationen in Auftrag gegeben und münden in Instandsetzungskonzepten.
Die Anforderungen an die Sachverständigen sind in der Regel als Werkvertrag zwischen Auftraggeber und Sachverständigen vereinbart. Gesetzliche Grundlage stellt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) dar.

SCHIEDSGUTACHTEN

Durch Vereinbarung eines Schiedsgutachtens können Parteien bautechnische Fragestellungen durch einen neutralen sachverständigen Dritten im Sinne einer Schiedsvereinbarung klären lassen.
Der Vorteil einer Schiedsvereinbarung besteht darin, dass für die Parteien eine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann.

VERSICHERUNGSGUTACHTEN

Sachverständige können durch Versicherungen zur Ursachenermittlung von Schäden, zur Klärung technischer Fragestellungen und zur Kosteneinschätzung beauftragt werden.
Die Bearbeitung erfolgt weisungsfrei, neutral, transparent und mit hoher Akzeptanz bei den Versicherungsnehmern.

KOMMUNIKATION UND SIGNATURKARTE

Der Datenaustausch mit Auftraggebern erfolgt vorzugsweise elektronisch. Eine verschlüsselte Kommunikation zwischen der Sachverständigen und Justiz, Behörden, Anwälten und Notaren sind über
Justizpostfach (MJP) https://mein-justizpostfach.bund.de möglich. Ebenso ist eine rechtssichere schriftliche Kommunikation mit der Sachverständigen per De-Mail-Postfach möglich. Alle Gutachten und Stellungnahmen von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen werden mit der IHK-Signaturkarte elektronisch signiert.